Mittwoch, 13. Januar 2010

Neues Gebührenrecht für die Hochschulbibliotheken in NRW

Das Gebührenrecht der Hochschulbibliotheken in Nordrhein-Westfalen ist in § 29 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW bzw. in § 26 Abs. 2 KunsthochschulG NRW geregelt. Danach können für "Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen" (gemeint sind damit auch Dienstleistungen der Hochschulbibliotheken) Gebühren erhoben werden.

Das zuständige Ministerium kann hier einheitliche Gebührensätze in einer Rechtsverordnung festlegen. Darüber hinaus kann das Ministerium ebenfalls im Rahmen einer Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, selbst Gebühren festzulegen. Ohne eine entsprechende Ermächtigung des Ministeriums sind die Hochschulen nicht zur Erhebung der Gebühren befugt.

Mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18. August 2005 (GVBl. NRW 2005, S. 738) hat das Wissenschaftsministerium für die Hochschulen eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Danach sind insbesondere die Säumnisgebühren in NRW nach § 2 der Verordnung landesweit einheitlich geregelt.

Nach § 1 der Verordnung können die Hochschulen ihrerseits Gebühren bestimmen, aber nur, soweit keine landeseiheitliche Regelung durch die Rechtsverordnung besteht. Zulässig sind danach hochschuleigene Regelungen über Benutzungsgebühren für externe Nutzer. Nicht erlaubt aber sind Bestimmungen zu Säumnisgebühren, da diese eben landeseinheitlich festgesetzt sind.

Die GebO-IKM NRW tritt nach ihrem § 3 am 31. August 2010 außer Kraft. Das Außerkrafttreten hat nicht nur den Wegfall der landeseinheitlichen Gebührenregelungen zur Folge. Zugleich entfällt auch die Befugnis der Hochschulen, durch eigene Regelungen selbst Gebühren festzulegen, denn nach den eingangs genannten Bestimmungen in den Hochschulgesetzen kann die Hochschule ohne eine Ermächtigung in einer Rechtsverordnung keine Bibliotheksgebühren erheben.

Mit Blick auf das Auslaufen der GebO-IKM NRW besteht daher Handlungsbedarf. Entweder wird die Verordnung einfach verlängert, oder es werden das Hochschul- bzw. Kunsthochschulgesetz dahingehend geändert, dass nunmehr die Hochschule selbst Gebühren festlegen kann. Als dritte Möglichkeit können in einer neuen Rechtsverordnung bei Wegfall der landeseinheitlichen Gebührenregelung die Hochschulen zum Erlass von Gebührenordnungen ermächtigt werden.
Man hat sich in Nordrhein-Westfalen für die dritte Möglichkeit entschieden. In Art. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 13) wird § 5 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung neu gefaßt.

Nunmehr gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung:
"Das Ministerium überträgt die in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz und in § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung, aufgeführten Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin."

Damit sind künftig allein die Hochschulen zur Regelung der Bibliotheksgebühren berufen. Eine landeseinheitliche Regelung ist nicht mehr vorgesehen.

Nach Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung tritt die GebO-IKM NRW außer Kraft.

Da die Verordnung nach ihrem Art. 3 am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft tritt und die Verkündigung mit Datum vom 12. Januar 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erfolgt ist, ist die GebO-IKM daher am 13. Januar 2010 außer Kraft getreten!

Die Konsequenz daraus ist, dass bis zum rechtsgültigen Erlass hochschuleigener Gebührensatzungen an den Hochschulbibliotheken in Nordrhein-Westfalen derzeit KEINE Säumnisgebühren mehr erhoben werden dürfen.

Dieser Umstand ist insoweit mißlich, als die Hochschulen bis zum 13. Januar 2010 rechtlich gar nicht befugt waren, eigene Gebühren für die Überschreitung von Leihfristen festzulegen.

Sollten sie dies mit Blick auf das zu erwartende Auslaufen der GebO-IKM NRW bereits getan haben, so war die entsprechende Gebührensatzung insoweit wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 GebO-IKM NRW nichtig. Eine Heilung durch den Wegfall der GebO-IKM tritt nicht ein.
Eine handwerklich saubere Neuregelung des Rechts der Bibliotheksgebühren an den Hochschulen hätte eine Übergangsfrist vorsehen müssen. Einnahmen gerade aus Säumnisgebühren sind ein wichtiger Posten für die Erwerbungsetats in den Hochschulbibliotheken. Man wird auf sie nun bis zur Neuregelung des Gebührenrechts in den einzelnen Hochschulen verzichten müssen.