In seiner 108. Sitzung wurde am 16. März 2016 im Landtag von NRW der Entwurf eines Landesbibliotheksgesetzes der Fraktion der CDU (Drucksache 16/11436) in Erster Lesung behandelt.
Für die einbringende Fraktion stellte der Abgeordnete Thomas Sternberg (CDU) den Gesetzentwurf vor. Er ging zunächst auf den kulturpolitischen Hintergrund ein, der in NRW durch das in dieser Legislaturperiode verabschiedete Kulturfördergesetz (KFG) als einem spartenübergreifenden Gesetz geprägt ist. Sternberg kritisierte, dass das Gesetz viele Fragen offen gelassen habe und fand, dass kulturpolitische Grundentscheidungen ins Parlament gehören. Das gelte vor allem für die Bibliotheken als die am meisten frequentierte Kultureinrichtung im Land.
Das Bibliotheksgesetz soll das KFG durch strukturelle und rechtliche Aussagen ergänzen. Vier Punkte hob Sternberg besonders hervor: Die Weiterentwicklung von Öffentlichen Bibliotheken zu so genannten „Dritten Orten“ als explizierten Förderschwerpunkt, die Initiierung einer Landesspeicherbibliothek, um den durch die Digitalisierung sich vollziehenden Medienwandel in den Bibliotheken in kulturstaatlicher Verantwortung zu begleiten, die Einbeziehung der wissenschaftlichen Bibliotheken an den Hochschulen in das Konzept für eine landesweite bibliothekarische Versorgung und die Aufgabenerweiterung des Hochschulbibliothekszentrums zu einem Landesbibliothekszentrum, das für wissenschaftliche wie öffentliche Bibliotheken gleichermaßen zuständig sein soll.
Für die SPD begrüßte der Abgeordnete Andreas Bialas die Vorlage, weil sie Anlass gibt, über Bibliotheken, die für ihn „demokratierelevant“ sind, zu diskutieren. Für ihn bleibe es jedoch fraglich, ob man neben dem KFG noch ein eigenes Spartengesetz haben müsse. Auch müssten die Auswirkungen eines Bibliotheksgesetzes auf andere Gesetze bedacht werden (etwa auf das Archivgesetz oder das Hochschulgesetz), was aber schon im Bibliotheksgesetz angelegt sei, das ja als Artikelgesetz eingebracht wurde. Entscheidend werde die Frage sein, ob man für die bibliothekspolitischen Themen, die das Gesetz anspricht, eine gesetzliche Bestimmung brauche oder ob eine Richtlinie ausreichend sei. Das vorgelegte Gesetz enthalte neue Aspekte und gebe viel Stoff für eine Diskussion. Bei der Förderung kirchlicher Bibliotheken war Bialas wichtig, Qualitätsanforderungen zu stellen. Fragen der Gebühren sollten nicht gesetzlich geregelt werden. Das Thema Digitalisierung solle künftig im Kulturförderplan auf der Grundlage des KFG behandelt werden. Bialas betonte, dass man sich in vielen Punkten inhaltlich einig sei, deutete aber an, dass das meiste wohl schon im KFG geregelt wird.
Der Abgeordnete Oliver Keymis (Grüne) findet den Vorstoß der CDU gut und interessant, meinte aber, dass viele Aussagen schon im KFG drin seien. Er stellte die Rolle von Bibliotheken als „Medienanlaufstellen“ sowie als interkulturelle Lernorte heraus. Über Details müsse man im Ausschuss reden. Ausführlich sprach Keymis noch das Thema der Sonntagsöffnung von Bibliotheken an, das zwar bundesgesetzlich zu regeln sei, aber von der CDU in Berlin doch stimuliert werden könne. Bibliotheken sollten sonntags nachmittags oder abends geöffnet werden, weil man sie als Orte aufsuche wie Museen oder Theater. Bibliotheken seien keine bloßen Ausleihstellen wie etwa Videotheken, am Sonntag nicht offen sein sollten.
Für die FDP ging die Abgeordnete Ingola Schmitz zunächst auf das KFG ein, das praktisch keine Impulse für die Landeskulturpolitik gebracht hätte. Sie begrüßte die Initiative für ein Bibliotheksgesetz im Grundsatz, auch weil es einen Impuls aus der Zeit der schwarz-gelben Regierung aufgreift. Schmitz mahnte jedoch eine angemessene finanzielle Ausstattung an. Sie hoffe, dass das eingebrachte Gesetz in dieser Frage einen positiven Prozess in Gang bringt.
Für die Fraktion der Piraten ging der Abgeordnete Lukas Lammla sehr lobend auf den Aspekt des Dritten Ortes ein. Er stellte jedoch die Frage, ob dieses Thema nicht auch für andere Kultureinrichtungen relevant sei und daher vielleicht besser in das KFG gehöre. Schließlich betonte er noch die große politische Bedeutung von Bibliotheken für den gesellschaftlichen Zusammenhalt auch und gerade in den gegenwärtigen Herausforderungen bei der Integration von Flüchtlingen.
Für die Landesregierung sprach die für Kultur zuständige Ministerin Christina Kampmann (SPD). Sie bezeichnete Bibliotheken als Orte der Zukunft; sie gehören zur kulturellen Grundversorgung. Nach Kampmann stehen Bibliotheken wie keine andere Einrichtung für das Konzept einer „Kultur für alle“. Moderne Bibliotheken seien multimediale Kommunikationszentren und offene Räume für die Begegnung mit Menschen.
Sie kritisierte im Gesetzentwurf der CDU ein veraltetes Bibliotheksbild, denn es würden nur Zukunftsperspektiven genannt, ohne dass ein Weg dorthin aufgezeigt werde. Zudem bekomme die Lippische Landesbibliothek auch ohne eine gesetzliche Regelung Geld vom Land. Insgesamt lasse der Entwurf der CDU neue Impulse vermissen. Man solle sich darauf konzentrieren, das Kulturfördergesetz umzusetzen.
Fazit
Über die Parteigrenzen hinweg gab es eine positive Grundstimmung. Die Redner der Mehrheitsfraktion haben die durch das KFG im Bibliothekswesen gesetzlich zementierte Spartentrennung durchgängig ausgeklammert, die man als bibliothekspolitischen Geburtsfehler dieses Gesetzes bezeichnen kann. Was nützt den Bibliotheken die Berücksichtigung von Digitalisierung im Kulturförderplan, wie sie der Abgeordnete Bialas angesprochen hat, wenn die wichtigsten Einrichtungen in NRW, die wissenschaftlichen Bibliotheken an den Hochschulen nämlich, davon gar nicht profitieren dürfen?!
Die Ausführungen der zuständigen Ministerin waren streckenweise unverständlich. Es berührt merkwürdig, wenn der kulturpolitische Sprecher der SPD-Fraktion Neues und Diskussionswürdiges im Gesetz entdeckt, die eigene Ministerin aber genau das als veraltetes Bibliotheksbild bezeichnet. Die von ihr aufgestellte Behauptung über den Landeszuschuss an die Lippische Landesbibliothek ist schlicht falsch, denn dieser Zuschuss ist seit 1948 (!) gesetzlich geregelt, wie man in der eingebrachten Drucksache auf S. 28 nachlesen kann.
Abgesehen von der kenntnisfreien Status-quo-Rhetorik im zweiten Teil der Rede der Kulturministerin war die Erste Lesung ein politischer Gewinn für die Bibliotheken in NRW. Die Themen des Gesetzentwurfes sind nach dem einhelligen Urteil der Fachpolitiker aller Fraktionen relevant und gut gewählt. Man darf auf die Anhörung und die weitere Diskussion gespannt sein.
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Mittwoch, 16. März 2016
Donnerstag, 17. Dezember 2015
Antrag der CDU zu Museen und Digitalisierung im Landtag von NRW beraten
Unter der Drucksachennummer 16/10422 hat die Fraktion der CDU im Düsseldorfer Landtag einen Antrag mit dem Titel „Den Reichtum unserer Museen in Nordrhein-Westfalen durch Digitalisierung besser sichtbar machen – praxistaugliches Urheberrecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einführen!“ vorgelegt.
Der Antrag geht davon aus, dass die digitale Erschließung der Bestände ein großes Potenzial für die Museen in Nordrhein-Westfalen hat. Konkret werden vier Forderungen erhoben:
1. Die Landesregierung soll ein Programm im Sinne von § 14 KFG NW (Kulturfördergesetz) vorlegen, um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung von Museumsbeständen im Internet voranzutreiben.
2. Die Landesregierung soll sich gemäß § 18 S. 2 KFG NW auf Bundes - und europäischer Ebene für ein angemessenes und praxistaugliches Urheberecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einsetzen.
3. Die Landesregierung soll auf die ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Museen und Träger musealer Einrichtungen einwirken, die digitale Nutzung ausgestellter Bestände nach den Grundsätzen des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu ermöglichen.
4. Die Landesregierung soll den Aufenthalt eines „Wikipedian in residence“ an ausgewählten Museen des Landes fördern.
In der 101. Sitzung am 17. Dezember 2015 hat der Landtag unter TOP 10 den obigen Antrag behandelt und zur weiteren Beratung, die sicher auch eine öffentliche Anhörung miteinschließen wird, in den Kulturausschuss überwiesen.
Die Redner haben sich in der Landtagsdebatte wie folgt geäußert:
MdL Thomas Sternberg (CDU): Nennt Google Art Project als Möglichkeit, ein Museum digital zu besuchen. Auch Wikipedia erschließe Museen für die digitale Welt. Das Urheberrecht mache hier aber Probleme. Die Hamburger Note wird als wichtige Aktion genannt. Sie sei unmittelbarer Anlass des Antrages gewesen. Das KFG NRW solle die Digitalisierung fördern und erleichtern. Daher wird die Landesregierung gebeten, ein entsprechendes Digitalisierungsprogramm aufzulegen. Zudem solle sie sich für ein praxistaugliches Urheberrecht einsetzen. Sie solle darauf hinwirken, dass die Träger der Museen ihre Bestände digital nutzbar machen. Zudem sollen Wikipedians in Residence gefördert werden.
MdL Andreas Bialas (SPD): Hält seine Rede in Reimen (!) und äußert sich grundsätzlich positiv zu dem Antrag. Beim Thema Urheberrecht geht er auf Wertschöpfungsketten für Künstler ein. Er verspricht eine intensive Beratung des Antrags im Ausschuss.
MdL Oliver Keymis (Grüne):Kurz und knapp: Wir stimmen zu (der Überweisung in den Ausschuss) und frohe Weihnachten.
MdL Ingola Stefanie Schmitz (FDP): Museen sollen digital ertüchtigt werden. Dabei geht sie besonders auf die nicht sichtbaren Depots ein, die durch Digitalisierung erstmals erschlossen werden können. Digitalisierung ermögliche kulturelle Bildung und führe Jugendliche an Museen und deren Bestände heran. Zudem werde durch Digitalisierung ein Mehrwert geschaffen in Form von Erläuterungen und Vertiefungen. Angesichts des knappen Kulturetats wird befürchtet, dass nicht genügend Mittel für die Digitalisierung zur Verfügung stehen. Es dürfe angesichts knapper Kassen nicht sein, dass unter der Förderung der Digitalisierung die konkrete Arbeit vor Ort und die Konzipierung und Durchführung von Ausstellungen leiden. Das Museum als Ort sei auch und gerade neben der Digitalisierung wichtig und unverzichtbar. Schmitz regt an, die Gelder aus den umstrittenen Warhol-Verkäufen, die kritisiert werden, nicht für Spielbanken, sondern für die Digitalisierung von Museumsbeständen einzusetzen.
MdL Lukas Lammla (Piraten): Findet den Antrag gut. Er betont, dass das Urheberrecht von heute Wissen von morgen vernichten könne. Sehr wichtig sei die Nachnutzung bei der Digitalisierung von Kulturgut. Der Fall der Klage eines Mannheimer Museums gegen die Wikipedia wird erwähnt. Die Hamburger Note wird als wichtige Aktion gelobt, weil sie die Probleme kurz, knapp und präzise auf den Punkt bringt. Lammla freut sich auf eine intensive Beratung im Ausschuss. Der Antrag sei im Prinzip gut so, wie er ist. Vermisst wird aber ein Hinweis auf freie Lizenzen für die Digitalisate.
MdL Daniel Schwerdt (fraktionslos): „Vielen Dank für diesen Antrag!“ Gelobt wird das Engagement von MdL Sternberg, der in Sachen Digitalisierung die Piraten alt aussehen lasse. Schwerdt kritisiert den ökonomisch oft wenig sinnvollen, kulturell dafür aber sehr nachteiligen überlangen Schutz des Urheberrechts.
Ministerin Christina Kampmann (SPD): Sie sei euphorisiert von den Antrag, der ein wichtiges Thema aufgreife, aber auch enttäuscht, denn sie vermisse konkrete Hinweise, WIE denn das Urheberrecht geändert werden soll. Sie mahnt Augenmaß an, insbesondere müsse sichergestellt sein, das Künstlerinnen und Künstler von ihrem Schaffen leben können. Positiv erwähnt wird in diesem Zusammenhang der aktuelle Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht. Weiterhin werden laufende Projekte der Digitalisierung von Museumsbeständen aus NRW genannt. Insgesamt befinde man sich auf einem guten Weg.
Der Antrag wurde einstimmig zu weiteren Beratung in den Kulturausschuss überwiesen. Dort soll in öffentlicher Sitzung auch die abschließende Beschlussfassung erfolgen.
Fazit: Quer durch alle Fraktionen ist eine positive Reaktion auf das Thema „Museum und Digitalisierung“ zu beobachten. Zwei Problemfelder zeichnen sich aber bereits ab: Geld und Urheberrecht.
Während das Thema Geld eine politische Entscheidung und Prioritätssetzung auf Landesebene ist, ist das Urheberrecht eine Materie, die in NRW gar nicht gelöst werden kann. Insoweit sind die Hinweise der Ministerin ziemlich neben der Sache; der Landtag NRW ist gar nicht kompetent, ein zeitgemäßes Urheberrecht zu entwickeln.
Sehr problematisch sind die Hinweise von Bialas und Kampmann auf die Frage, ob Künstler von ihrem Schaffen leben können. Diese Fragen, vor allem aber das Urhebervertragsrecht, haben mit den urheberrechtlichen Problemen der Museen praktisch nichts zu tun. Es sind hier vor allem die großen Massen an verwaisten Werken, Werken also, von denen Künstler offenbar gar nicht leben wollen, die nicht digitalisiert werden können. Und die ebenfalls wichtige Weiternutzung von Digitalisaten gemeinfreier Werke, auf die MdL Lammla hingewiesen hat, betreffen Künstler gar nicht.
Es ist leider so, dass mal wieder das fehlende Problembewusstsein von Kulturpolitikern in Sachen Urheberrecht sichtbar wird. Das ist ungefähr so, als wenn ein Sportausschuss über Probleme mit dem Rasen auf einem Fußballplatz sprechen will und die verantwortlichen Politiker die guten Eigenschaften der neu angeschafften Tischtennisplatten loben. Sicher, in beiden Fällen geht es um Sport, einen Ball und eine Spielfläche. Das Problem mit dem Rasen wird trotzdem nicht durch neue Tischtennisplatten gelöst. Warum soll ausgerechnet im Urheberrecht eine solche Herangehensweise für die Lösung der sehr komplexen Probleme hilfreich sein?
Im Gegenteil. Ein solches Denken ist Teil des Problems. Weil nämlich Politiker oft so wenig differenziert über das Urheberecht sprechen und vollkommen verschiedene rechtspolitische Debatten kurzschlüssig miteinander verschränken, ist das Recht in vielen Teilen so schlecht ist, wie es ist.
So gesehen zeigt der Antrag der CDU sehr wohl einen sehr konkreten Weg auf, wie man das Urheberecht ändert und zeitgemäß anpasst, indem man nämlich über die aktuelle Lage zunächst einmal sachkundig redet und sie versteht.
Der Rest ergibt sich dann hoffentlich in Brüssel und in Berlin.
Der Antrag geht davon aus, dass die digitale Erschließung der Bestände ein großes Potenzial für die Museen in Nordrhein-Westfalen hat. Konkret werden vier Forderungen erhoben:
1. Die Landesregierung soll ein Programm im Sinne von § 14 KFG NW (Kulturfördergesetz) vorlegen, um die Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung von Museumsbeständen im Internet voranzutreiben.
2. Die Landesregierung soll sich gemäß § 18 S. 2 KFG NW auf Bundes - und europäischer Ebene für ein angemessenes und praxistaugliches Urheberecht zur Digitalisierung von Museumsbeständen einsetzen.
3. Die Landesregierung soll auf die ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Museen und Träger musealer Einrichtungen einwirken, die digitale Nutzung ausgestellter Bestände nach den Grundsätzen des Informationsweiterverwendungsgesetzes zu ermöglichen.
4. Die Landesregierung soll den Aufenthalt eines „Wikipedian in residence“ an ausgewählten Museen des Landes fördern.
In der 101. Sitzung am 17. Dezember 2015 hat der Landtag unter TOP 10 den obigen Antrag behandelt und zur weiteren Beratung, die sicher auch eine öffentliche Anhörung miteinschließen wird, in den Kulturausschuss überwiesen.
Die Redner haben sich in der Landtagsdebatte wie folgt geäußert:
MdL Thomas Sternberg (CDU): Nennt Google Art Project als Möglichkeit, ein Museum digital zu besuchen. Auch Wikipedia erschließe Museen für die digitale Welt. Das Urheberrecht mache hier aber Probleme. Die Hamburger Note wird als wichtige Aktion genannt. Sie sei unmittelbarer Anlass des Antrages gewesen. Das KFG NRW solle die Digitalisierung fördern und erleichtern. Daher wird die Landesregierung gebeten, ein entsprechendes Digitalisierungsprogramm aufzulegen. Zudem solle sie sich für ein praxistaugliches Urheberrecht einsetzen. Sie solle darauf hinwirken, dass die Träger der Museen ihre Bestände digital nutzbar machen. Zudem sollen Wikipedians in Residence gefördert werden.
MdL Andreas Bialas (SPD): Hält seine Rede in Reimen (!) und äußert sich grundsätzlich positiv zu dem Antrag. Beim Thema Urheberrecht geht er auf Wertschöpfungsketten für Künstler ein. Er verspricht eine intensive Beratung des Antrags im Ausschuss.
MdL Oliver Keymis (Grüne):Kurz und knapp: Wir stimmen zu (der Überweisung in den Ausschuss) und frohe Weihnachten.
MdL Ingola Stefanie Schmitz (FDP): Museen sollen digital ertüchtigt werden. Dabei geht sie besonders auf die nicht sichtbaren Depots ein, die durch Digitalisierung erstmals erschlossen werden können. Digitalisierung ermögliche kulturelle Bildung und führe Jugendliche an Museen und deren Bestände heran. Zudem werde durch Digitalisierung ein Mehrwert geschaffen in Form von Erläuterungen und Vertiefungen. Angesichts des knappen Kulturetats wird befürchtet, dass nicht genügend Mittel für die Digitalisierung zur Verfügung stehen. Es dürfe angesichts knapper Kassen nicht sein, dass unter der Förderung der Digitalisierung die konkrete Arbeit vor Ort und die Konzipierung und Durchführung von Ausstellungen leiden. Das Museum als Ort sei auch und gerade neben der Digitalisierung wichtig und unverzichtbar. Schmitz regt an, die Gelder aus den umstrittenen Warhol-Verkäufen, die kritisiert werden, nicht für Spielbanken, sondern für die Digitalisierung von Museumsbeständen einzusetzen.
MdL Lukas Lammla (Piraten): Findet den Antrag gut. Er betont, dass das Urheberrecht von heute Wissen von morgen vernichten könne. Sehr wichtig sei die Nachnutzung bei der Digitalisierung von Kulturgut. Der Fall der Klage eines Mannheimer Museums gegen die Wikipedia wird erwähnt. Die Hamburger Note wird als wichtige Aktion gelobt, weil sie die Probleme kurz, knapp und präzise auf den Punkt bringt. Lammla freut sich auf eine intensive Beratung im Ausschuss. Der Antrag sei im Prinzip gut so, wie er ist. Vermisst wird aber ein Hinweis auf freie Lizenzen für die Digitalisate.
MdL Daniel Schwerdt (fraktionslos): „Vielen Dank für diesen Antrag!“ Gelobt wird das Engagement von MdL Sternberg, der in Sachen Digitalisierung die Piraten alt aussehen lasse. Schwerdt kritisiert den ökonomisch oft wenig sinnvollen, kulturell dafür aber sehr nachteiligen überlangen Schutz des Urheberrechts.
Ministerin Christina Kampmann (SPD): Sie sei euphorisiert von den Antrag, der ein wichtiges Thema aufgreife, aber auch enttäuscht, denn sie vermisse konkrete Hinweise, WIE denn das Urheberrecht geändert werden soll. Sie mahnt Augenmaß an, insbesondere müsse sichergestellt sein, das Künstlerinnen und Künstler von ihrem Schaffen leben können. Positiv erwähnt wird in diesem Zusammenhang der aktuelle Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht. Weiterhin werden laufende Projekte der Digitalisierung von Museumsbeständen aus NRW genannt. Insgesamt befinde man sich auf einem guten Weg.
Der Antrag wurde einstimmig zu weiteren Beratung in den Kulturausschuss überwiesen. Dort soll in öffentlicher Sitzung auch die abschließende Beschlussfassung erfolgen.
Fazit: Quer durch alle Fraktionen ist eine positive Reaktion auf das Thema „Museum und Digitalisierung“ zu beobachten. Zwei Problemfelder zeichnen sich aber bereits ab: Geld und Urheberrecht.
Während das Thema Geld eine politische Entscheidung und Prioritätssetzung auf Landesebene ist, ist das Urheberrecht eine Materie, die in NRW gar nicht gelöst werden kann. Insoweit sind die Hinweise der Ministerin ziemlich neben der Sache; der Landtag NRW ist gar nicht kompetent, ein zeitgemäßes Urheberrecht zu entwickeln.
Sehr problematisch sind die Hinweise von Bialas und Kampmann auf die Frage, ob Künstler von ihrem Schaffen leben können. Diese Fragen, vor allem aber das Urhebervertragsrecht, haben mit den urheberrechtlichen Problemen der Museen praktisch nichts zu tun. Es sind hier vor allem die großen Massen an verwaisten Werken, Werken also, von denen Künstler offenbar gar nicht leben wollen, die nicht digitalisiert werden können. Und die ebenfalls wichtige Weiternutzung von Digitalisaten gemeinfreier Werke, auf die MdL Lammla hingewiesen hat, betreffen Künstler gar nicht.
Es ist leider so, dass mal wieder das fehlende Problembewusstsein von Kulturpolitikern in Sachen Urheberrecht sichtbar wird. Das ist ungefähr so, als wenn ein Sportausschuss über Probleme mit dem Rasen auf einem Fußballplatz sprechen will und die verantwortlichen Politiker die guten Eigenschaften der neu angeschafften Tischtennisplatten loben. Sicher, in beiden Fällen geht es um Sport, einen Ball und eine Spielfläche. Das Problem mit dem Rasen wird trotzdem nicht durch neue Tischtennisplatten gelöst. Warum soll ausgerechnet im Urheberrecht eine solche Herangehensweise für die Lösung der sehr komplexen Probleme hilfreich sein?
Im Gegenteil. Ein solches Denken ist Teil des Problems. Weil nämlich Politiker oft so wenig differenziert über das Urheberecht sprechen und vollkommen verschiedene rechtspolitische Debatten kurzschlüssig miteinander verschränken, ist das Recht in vielen Teilen so schlecht ist, wie es ist.
So gesehen zeigt der Antrag der CDU sehr wohl einen sehr konkreten Weg auf, wie man das Urheberecht ändert und zeitgemäß anpasst, indem man nämlich über die aktuelle Lage zunächst einmal sachkundig redet und sie versteht.
Der Rest ergibt sich dann hoffentlich in Brüssel und in Berlin.
Mittwoch, 13. Januar 2010
Neues Gebührenrecht für die Hochschulbibliotheken in NRW
Das
Gebührenrecht der Hochschulbibliotheken in Nordrhein-Westfalen ist in §
29 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW bzw. in § 26 Abs. 2 KunsthochschulG NRW
geregelt. Danach können für "Verwaltungstätigkeiten und Arten der
Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder
kommunikationstechnische Dienstleistungen" (gemeint sind damit auch
Dienstleistungen der Hochschulbibliotheken) Gebühren erhoben werden.
Das zuständige Ministerium kann hier einheitliche Gebührensätze in einer Rechtsverordnung festlegen. Darüber hinaus kann das Ministerium ebenfalls im Rahmen einer Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, selbst Gebühren festzulegen. Ohne eine entsprechende Ermächtigung des Ministeriums sind die Hochschulen nicht zur Erhebung der Gebühren befugt.
Mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18. August 2005 (GVBl. NRW 2005, S. 738) hat das Wissenschaftsministerium für die Hochschulen eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Danach sind insbesondere die Säumnisgebühren in NRW nach § 2 der Verordnung landesweit einheitlich geregelt.
Nach § 1 der Verordnung können die Hochschulen ihrerseits Gebühren bestimmen, aber nur, soweit keine landeseiheitliche Regelung durch die Rechtsverordnung besteht. Zulässig sind danach hochschuleigene Regelungen über Benutzungsgebühren für externe Nutzer. Nicht erlaubt aber sind Bestimmungen zu Säumnisgebühren, da diese eben landeseinheitlich festgesetzt sind.
Die GebO-IKM NRW tritt nach ihrem § 3 am 31. August 2010 außer Kraft. Das Außerkrafttreten hat nicht nur den Wegfall der landeseinheitlichen Gebührenregelungen zur Folge. Zugleich entfällt auch die Befugnis der Hochschulen, durch eigene Regelungen selbst Gebühren festzulegen, denn nach den eingangs genannten Bestimmungen in den Hochschulgesetzen kann die Hochschule ohne eine Ermächtigung in einer Rechtsverordnung keine Bibliotheksgebühren erheben.
Mit Blick auf das Auslaufen der GebO-IKM NRW besteht daher Handlungsbedarf. Entweder wird die Verordnung einfach verlängert, oder es werden das Hochschul- bzw. Kunsthochschulgesetz dahingehend geändert, dass nunmehr die Hochschule selbst Gebühren festlegen kann. Als dritte Möglichkeit können in einer neuen Rechtsverordnung bei Wegfall der landeseinheitlichen Gebührenregelung die Hochschulen zum Erlass von Gebührenordnungen ermächtigt werden.
Man hat sich in Nordrhein-Westfalen für die dritte Möglichkeit entschieden. In Art. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 13) wird § 5 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung neu gefaßt.
Nunmehr gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung:
"Das Ministerium überträgt die in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz und in § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung, aufgeführten Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin."
Damit sind künftig allein die Hochschulen zur Regelung der Bibliotheksgebühren berufen. Eine landeseinheitliche Regelung ist nicht mehr vorgesehen.
Nach Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung tritt die GebO-IKM NRW außer Kraft.
Da die Verordnung nach ihrem Art. 3 am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft tritt und die Verkündigung mit Datum vom 12. Januar 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erfolgt ist, ist die GebO-IKM daher am 13. Januar 2010 außer Kraft getreten!
Die Konsequenz daraus ist, dass bis zum rechtsgültigen Erlass hochschuleigener Gebührensatzungen an den Hochschulbibliotheken in Nordrhein-Westfalen derzeit KEINE Säumnisgebühren mehr erhoben werden dürfen.
Dieser Umstand ist insoweit mißlich, als die Hochschulen bis zum 13. Januar 2010 rechtlich gar nicht befugt waren, eigene Gebühren für die Überschreitung von Leihfristen festzulegen.
Sollten sie dies mit Blick auf das zu erwartende Auslaufen der GebO-IKM NRW bereits getan haben, so war die entsprechende Gebührensatzung insoweit wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 GebO-IKM NRW nichtig. Eine Heilung durch den Wegfall der GebO-IKM tritt nicht ein.
Eine handwerklich saubere Neuregelung des Rechts der Bibliotheksgebühren an den Hochschulen hätte eine Übergangsfrist vorsehen müssen. Einnahmen gerade aus Säumnisgebühren sind ein wichtiger Posten für die Erwerbungsetats in den Hochschulbibliotheken. Man wird auf sie nun bis zur Neuregelung des Gebührenrechts in den einzelnen Hochschulen verzichten müssen.
Das zuständige Ministerium kann hier einheitliche Gebührensätze in einer Rechtsverordnung festlegen. Darüber hinaus kann das Ministerium ebenfalls im Rahmen einer Rechtsverordnung die Hochschulen ermächtigen, selbst Gebühren festzulegen. Ohne eine entsprechende Ermächtigung des Ministeriums sind die Hochschulen nicht zur Erhebung der Gebühren befugt.
Mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18. August 2005 (GVBl. NRW 2005, S. 738) hat das Wissenschaftsministerium für die Hochschulen eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Danach sind insbesondere die Säumnisgebühren in NRW nach § 2 der Verordnung landesweit einheitlich geregelt.
Nach § 1 der Verordnung können die Hochschulen ihrerseits Gebühren bestimmen, aber nur, soweit keine landeseiheitliche Regelung durch die Rechtsverordnung besteht. Zulässig sind danach hochschuleigene Regelungen über Benutzungsgebühren für externe Nutzer. Nicht erlaubt aber sind Bestimmungen zu Säumnisgebühren, da diese eben landeseinheitlich festgesetzt sind.
Die GebO-IKM NRW tritt nach ihrem § 3 am 31. August 2010 außer Kraft. Das Außerkrafttreten hat nicht nur den Wegfall der landeseinheitlichen Gebührenregelungen zur Folge. Zugleich entfällt auch die Befugnis der Hochschulen, durch eigene Regelungen selbst Gebühren festzulegen, denn nach den eingangs genannten Bestimmungen in den Hochschulgesetzen kann die Hochschule ohne eine Ermächtigung in einer Rechtsverordnung keine Bibliotheksgebühren erheben.
Mit Blick auf das Auslaufen der GebO-IKM NRW besteht daher Handlungsbedarf. Entweder wird die Verordnung einfach verlängert, oder es werden das Hochschul- bzw. Kunsthochschulgesetz dahingehend geändert, dass nunmehr die Hochschule selbst Gebühren festlegen kann. Als dritte Möglichkeit können in einer neuen Rechtsverordnung bei Wegfall der landeseinheitlichen Gebührenregelung die Hochschulen zum Erlass von Gebührenordnungen ermächtigt werden.
Man hat sich in Nordrhein-Westfalen für die dritte Möglichkeit entschieden. In Art. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 13) wird § 5 der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung neu gefaßt.
Nunmehr gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung:
"Das Ministerium überträgt die in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz und in § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung, aufgeführten Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin."
Damit sind künftig allein die Hochschulen zur Regelung der Bibliotheksgebühren berufen. Eine landeseinheitliche Regelung ist nicht mehr vorgesehen.
Nach Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung tritt die GebO-IKM NRW außer Kraft.
Da die Verordnung nach ihrem Art. 3 am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft tritt und die Verkündigung mit Datum vom 12. Januar 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erfolgt ist, ist die GebO-IKM daher am 13. Januar 2010 außer Kraft getreten!
Die Konsequenz daraus ist, dass bis zum rechtsgültigen Erlass hochschuleigener Gebührensatzungen an den Hochschulbibliotheken in Nordrhein-Westfalen derzeit KEINE Säumnisgebühren mehr erhoben werden dürfen.
Dieser Umstand ist insoweit mißlich, als die Hochschulen bis zum 13. Januar 2010 rechtlich gar nicht befugt waren, eigene Gebühren für die Überschreitung von Leihfristen festzulegen.
Sollten sie dies mit Blick auf das zu erwartende Auslaufen der GebO-IKM NRW bereits getan haben, so war die entsprechende Gebührensatzung insoweit wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 GebO-IKM NRW nichtig. Eine Heilung durch den Wegfall der GebO-IKM tritt nicht ein.
Eine handwerklich saubere Neuregelung des Rechts der Bibliotheksgebühren an den Hochschulen hätte eine Übergangsfrist vorsehen müssen. Einnahmen gerade aus Säumnisgebühren sind ein wichtiger Posten für die Erwerbungsetats in den Hochschulbibliotheken. Man wird auf sie nun bis zur Neuregelung des Gebührenrechts in den einzelnen Hochschulen verzichten müssen.
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