Die Begründung des Gesetzentwurfes wird deutlich:
“Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Webseiten, Blogs und ähnliches nicht unter den Begriff der digitalen Publikation fallen.“
LT-Drs. 5/4853, S. 5
Soviel zum digitalen kulturellen Gedächtnis … Aber die coolen Blogger wohnen ja auch alle in Berlin. Und deren Blogs sammelt ja die Deutsche Nationalbibliothek. Im Prinzip jedenfalls. Irgendwie so. Also ganz bestimmt …